Satzung

Der Verein Eichstrassenfest & mehr e.V veranstaltet alle 2 Jahre das Straßenfest zur Unterstützung der Vereine und der Kultur in Laatzen

Vereinssatzung für den Verein „Eichstraßenfest & mehr e.V“

§ 1. Name & Sitz des Vereins
§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen “ Eichstraßenfest & mehr“
§ 1 Nr.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V“
§ 1 Nr.3 Der Verein hat seinen Sitz in: 30880 Laatzen
Der Verein wurde am: 27.07.2014 errichtet.
§ 1 Nr.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur, der Jugend-, Alten – und Krankenhilfe und des Sports.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecken.

Insbesondere sollen diese Mittel zur Förderung von:
Kinder & Jugendgruppen, Unterstützung kirchlicher und sozialer Projekte, für Umwelt & Naturschutz im Stadtgebiet der Gemeinde Laatzen und Umland. Die Förderung kann in Form von finanziellen Beiträgen sowie durch persönliche Leistungen durch Vereinsmitglieder erbracht werden.
§ 2 Nr.2 Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind ausschließlich Sachaufwendungen gegen Nachweis.
§ 2 Nr.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
a.) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
b.) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
c.) Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
– die Vereinssatzung zu beachten,
– nicht gegen die Vereinsinteressen zu handeln,
– die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu per Lastschrift zu entrichten,
– das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten nicht zu schädigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch freiwilligen Austritt
a. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein
a. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
b. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich persönlich zu erklären. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
c. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Ausschluss Grundes mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
c) Bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
d) Mit dem Tod des Mitglieds

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und festgesetzt.
Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Schriftführer
d.) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so rückt dessen Stellvertreter an dessen Stelle, oder aus den Reihen der Mitglieder wird ein Ersatzmitglied für den Vorstand für die verbliebene Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, oder mittels moderner Kommunikationsmittel, z.B. E-Mail, Skype, einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten, in der die voraussichtliche Beschlussfassung oder Tagesordnung mitzuteilen ist.
In dringenden Fällen kann davon abgewichen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende,
bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder moderner Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a.) die Aufnahme neuer Mitglieder
b.) die Aufnahme neuer Ehrenmitglieder
c.) die Verlängerung von Ehrenmitgliedschaften jeweils für weitere zwei Jahre
d.) die Aufstellung des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses
e.) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
f.) die Durchführung der Mitgliederversammlung
g.) die Streichung der Mitgliedschaft
h.) der Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Ehrenmitglieder haben keine Stimmberechtigung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes, Wahl des Rechnungsprüfers, Entgegennahme Bericht des Rechnungsprüfers.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
d) Wahl und/oder Abberufung der Mitglieder oder eines Mitgliedes des Vorstandes.
e) Wahl des Kassenprüfers.
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
g) Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
h) Für Einzelinvestitionen über 5000,- €, Grundstücks- oder Hauskäufe.
i) Auflösung des Vereins.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Jedes Mitglied kann an den Vorstand Tagesordnungspunkte einreichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Wird ein Tagesordnungspunkt fristgerecht 14 Tage vorher von einem Mitglied an den Vorstand eingereicht der sich nicht auf der Tagesordnung wiederfindet kann es verlangen, dass in der Mitgliederversammlung darüber beschlossen wird.
Die Entscheidung darüber wird mit einfacher Mehrheit getroffen.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, Stellvertreter, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche (7 Tage) vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 10. 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Geschäftsführung und Rechnungswesen
a.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Nachgewiesene und notwendige Auslagen werden erstattet, sofern der Anspruch nicht anderweitig geltend gemacht werden kann.
b.) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein
a. Mit nicht mehr als 1000,- Euro belasten, sind zwei Vorstandsmitglieder bevollmächtigt.
b. Mit bis zu 5000,- Euro belasten, bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes.
c. Mit mehr als 5000,- Euro belasten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
c.) Verbindlichkeiten, die die Höhe des Vereinsvermögens überschreiten, dürfen nicht eingegangen werden.
d.) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden) erbracht.
e.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
f.) Die Kassenführung und die Rechnungslegung sind nach Abschluss des Geschäftsjahres durch mindestens einen gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
g.) Die Kassenprüfung ist einmal jährlich vorzunehmen und sollte jeweils zum Jahresanfang erfolgen, um das zurückliegende Geschäftsjahr abzuschließen.
Das Ergebnis ist von dem/den Kassenprüfer/n in einem Bericht festzuhalten und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 16 Haftung
a.) Der Verein haftet gemäß §31 BGB, jedoch nur bis zur maximalen Höhe des Vereinsvermögens.
b.) Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Nr.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde:
Immanuel Gemeinde Alt-Laatzen
Eichstr. 28, 30880 Laatzen
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die i.S.v. § 53 AO wegen förderfähig sind.

§ 18 Schlussvorschriften
Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Amtsgericht für notwendig halten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung)
am 27.Juli 2014 errichtet (verabschiedet)

Laatzen, den 27.07.2014

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen